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   AG Hamburg, 31.08.2016 - 36a C 45/16   

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https://dejure.org/2016,43011
AG Hamburg, 31.08.2016 - 36a C 45/16 (https://dejure.org/2016,43011)
AG Hamburg, Entscheidung vom 31.08.2016 - 36a C 45/16 (https://dejure.org/2016,43011)
AG Hamburg, Entscheidung vom 31. August 2016 - 36a C 45/16 (https://dejure.org/2016,43011)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    UrhG § 97 Abs. 2 Satz 1, § 19a, ZPO § 284
    Keine Haftung des Mieters bei Nutzung seines Internetanschlusses durch Dritte

  • internetrechtsiegen.de

    Internet-Anschlussinhaberhaftung bei Wohngemeinschaft für Urheberrechtsverstöße

  • aw3p.de (Kurzinformation und Volltext)

    Vermieterin muss weder Untermieterin/Mitbewohner belehren noch einen Täter ans Messer liefern

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wenn Untermieter den Internetanschluss für Filesharing nutzen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Wohngemeinschaft: Haftet Anschlussinhaber für illegales Filesharing?

  • vermieter-ratgeber.de (Kurzinformation/Auszüge)

    Filesharing: Keine Haftung seitens Anschlussinhabers

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Filesharing - Keine Haftung von Vermieter

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Vermieter haftet nicht für Filesharing seines Mieters

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 12.05.2010 - I ZR 121/08

    Sommer unseres Lebens

    Auszug aus AG Hamburg, 31.08.2016 - 36a C 45/16
    Ob und inwieweit dem Störer als in Anspruch Genommenem eine Prüfung zuzumuten ist, richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung seiner Funktion und Aufgabenstellung sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat (BGHZ 185, 330 = GRUR 2010, 633 = WPR 2010, 912 - Sommer unseres Lebens; GRUR 2011, 1038 = WRP 2011, 1609 - Stiftparfüm; vgl. BGH, GRUR 2011, 321).

    Eine Prüfpflicht kann bereits mit Inbetriebnahme einer technischen Einrichtung entstehen, setzt dann aber eine schon dadurch eintretende Gefährdung absoluter Rechtsgüter Dritter voraus (vgl. BGHZ 185, 330 = GRUR 2010, 633 = WPR 2010, 912 - Sommer unseres Lebens; BGH, GRUR 2011, 321).

    Eine Störerhaftung kann auch dadurch begründet werden, dass ein Internetanschluss nicht ausreichend gegen unbefugte Zugriffe gesichert ist: Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung stellt beispielsweise der Betrieb eines nicht ausreichend gesicherten WLANs einen Anknüpfungspunkt für eine Störerhaftung dar (BGH, I ZR 121/08, NJW 2010, 2061 - Sommer unseres Lebens).

  • BGH, 17.12.2010 - V ZR 44/10

    Preußische Schlösser und Gärten

    Auszug aus AG Hamburg, 31.08.2016 - 36a C 45/16
    Ob und inwieweit dem Störer als in Anspruch Genommenem eine Prüfung zuzumuten ist, richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung seiner Funktion und Aufgabenstellung sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat (BGHZ 185, 330 = GRUR 2010, 633 = WPR 2010, 912 - Sommer unseres Lebens; GRUR 2011, 1038 = WRP 2011, 1609 - Stiftparfüm; vgl. BGH, GRUR 2011, 321).

    Eine Prüfpflicht kann bereits mit Inbetriebnahme einer technischen Einrichtung entstehen, setzt dann aber eine schon dadurch eintretende Gefährdung absoluter Rechtsgüter Dritter voraus (vgl. BGHZ 185, 330 = GRUR 2010, 633 = WPR 2010, 912 - Sommer unseres Lebens; BGH, GRUR 2011, 321).

  • BGH, 08.01.2014 - I ZR 169/12

    BearShare - Zur Haftung für illegales Filesharing volljähriger

    Auszug aus AG Hamburg, 31.08.2016 - 36a C 45/16
    Aber auch wenn über einen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen worden ist, ist eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft eine Anschlussinhabers dann nicht begründet, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung auch andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten (vgl. BGH Urteil v. 08.01.2014, I ZR 169/12 - Bearshare).
  • BGH, 15.11.2012 - I ZR 74/12

    Morpheus - Zur Haftung von Eltern für illegales Filesharing ihrer minderjährigen

    Auszug aus AG Hamburg, 31.08.2016 - 36a C 45/16
    Danach obliegt es der Klägerin, darzulegen und nachzuweisen, dass die Beklagte für die von vom Kläger behauptete Urheberrechtsverletzung als Täterin verantwortlich ist (vgl. BGH, Urteil v. 15.11.2012, I ZR 74/12 - Morpheus).
  • BGH, 12.05.2016 - I ZR 86/15

    Haftung wegen Teilnahme an Internet-Tauschbörsen

    Auszug aus AG Hamburg, 31.08.2016 - 36a C 45/16
    Der BGH hat insoweit zuletzt geurteilt, dass den Inhaber eines Internetanschlusses, der volljährigen Mitgliedern seiner Wohngemeinschaft, seinen volljährigen Besuchern oder Gästen einen Zugang zu seinem Internetanschluss ermöglicht, keine anlasslose Belehrungs- und Überwachungspflicht trifft (BGH, Urteil v. 12.05.2016, Az. I ZR 86/15 [Pressemitteilung]).
  • BGH, 11.06.2015 - I ZR 19/14

    Zur Schadensersatzpflicht wegen Teilnahme an einer Internet-Tauschbörse

    Auszug aus AG Hamburg, 31.08.2016 - 36a C 45/16
    Da die Klägerin über die Wohn- und Lebensverhältnisse der Beklagten zum streitgegenständlichen Zeitraum keine nähere Kenntnisse besaß und auch nicht erlangen kann, trifft die Beklagte eine sekundäre Darlegungslast, in deren Rahmen es ihr obliegt, Umstände vorzutragen, aus denen sich die Möglichkeit der Nutzung ihres Internetanschlusses durch Dritte ergibt, und in diesem Zusammenhang auch das Ergebnis der von ihr durchgeführten Befragungen mitzuteilen (vgl. zuletzt BGH WRP 2016, 57 - Tauschbörse I; WRP 2016, 66 Tauschbörse II; WRP 2016, 73 - Tauschbörse III).
  • BGH, 11.06.2015 - I ZR 7/14

    Zur Schadensersatzpflicht wegen Teilnahme an einer Internet-Tauschbörse

    Auszug aus AG Hamburg, 31.08.2016 - 36a C 45/16
    Da die Klägerin über die Wohn- und Lebensverhältnisse der Beklagten zum streitgegenständlichen Zeitraum keine nähere Kenntnisse besaß und auch nicht erlangen kann, trifft die Beklagte eine sekundäre Darlegungslast, in deren Rahmen es ihr obliegt, Umstände vorzutragen, aus denen sich die Möglichkeit der Nutzung ihres Internetanschlusses durch Dritte ergibt, und in diesem Zusammenhang auch das Ergebnis der von ihr durchgeführten Befragungen mitzuteilen (vgl. zuletzt BGH WRP 2016, 57 - Tauschbörse I; WRP 2016, 66 Tauschbörse II; WRP 2016, 73 - Tauschbörse III).
  • BGH, 11.06.2015 - I ZR 75/14

    Urheberrechtsverletzung durch Beteiligung an einer Internet-Musiktauschbörse:

    Auszug aus AG Hamburg, 31.08.2016 - 36a C 45/16
    Da die Klägerin über die Wohn- und Lebensverhältnisse der Beklagten zum streitgegenständlichen Zeitraum keine nähere Kenntnisse besaß und auch nicht erlangen kann, trifft die Beklagte eine sekundäre Darlegungslast, in deren Rahmen es ihr obliegt, Umstände vorzutragen, aus denen sich die Möglichkeit der Nutzung ihres Internetanschlusses durch Dritte ergibt, und in diesem Zusammenhang auch das Ergebnis der von ihr durchgeführten Befragungen mitzuteilen (vgl. zuletzt BGH WRP 2016, 57 - Tauschbörse I; WRP 2016, 66 Tauschbörse II; WRP 2016, 73 - Tauschbörse III).
  • BGH, 22.07.2010 - I ZR 139/08

    Kinderhochstühle im Internet - Zur Haftung des Betreibers eines

    Auszug aus AG Hamburg, 31.08.2016 - 36a C 45/16
    Als Störer kann analog § 1004 BGB bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt (BGH GRUR 2011, 152 - Kinderhochstühle im Internet).
  • BGH, 09.12.2003 - VI ZR 373/02

    Luftbildaufnahmen ja, Wegbeschreibung nein

    Auszug aus AG Hamburg, 31.08.2016 - 36a C 45/16
    Dabei kann als Beitrag auch die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügen, sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte (BGH GRUR 2004, 438 Feriendomizil I).
  • BGH, 17.08.2011 - I ZR 57/09

    Stiftparfüm

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